Sehr geehrte Damen und Herren,
vor Kurzem haben wir Sie über Änderungen bei den Abrechnungen für Bauleistungen (Abrechnung von Bauleistungen) informiert. Aufgrund eines aktuellen Schreibens der Finanzverwaltung möchten wir diese Information wie folgt ergänzen:

Zur Vereinfachung der Abrechnungsmodalitäten, vor allem aber um festzustellen, ob der Leistungsempfänger als Steuerschuldner im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gilt, gibt die Finanzverwaltung ein Vordruckmuster vor, welches den leistenden Unternehmer, bei Vorlage durch den Leistungsempfänger, berechtigt, die Rechnung mit Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auszustellen.
Diese Bescheinigung, die von den Finanzämtern auf Antrag auszustellen ist (ggf. kann diese aber auch von Amts wegen erstellt werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen und kein gesonderter Antrag gestellt wurde) gilt für maximal drei Jahre und bestätigt, dass der der Leistungsempfänger Bauleistungen bzw. Gebäudereinigungsleistungen erbringt.

Diese Bescheinigung und die damit einhergehende Rechnungsstellung gilt für Leistungen, die nach dem 30. September 2014 im Inland erbracht werden.
Bei Fragen zu dieser Thematik sprechen Sie uns bitte jederzeit an.
Das Vordruckmuster können Sie hier downloaden:

Nachweis Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.pdf

Auch im Jahr 2014 brach das RCS-Maurer-Team wieder zum Betriebsausflug auf. Gemeinsam ging es mit dem Bus nach Salzburg in den Zoo und nach einer kleinen Stärkung auf Schloss Hellbrunnn fuhren wir weiter ins Berchtesgadener Land. Zum Königsee. Bei Kaiserwetter wurde die Bootsfahrt und das Flanieren zum Genuß. Ein gemeinsames Abendessen am Wagingersee rundete den abwechslungsreichen Tag ab.

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Aufgrund neuester Entwicklungen zum Kirchensteuerabzugsverfahren (KiStAM) möchten wir Sie auf die kürzlich beschlossenen Erleichterungsvorschriften in Zusammenhang mit diesem Verfahren hinweisen:

Muss eine Gesellschaft zwingend jedes Jahr an der Regelabfrage teilnehmen?

Jeder Kapitalertragsteuerabzugsverpflichtete muss für die Kapitalerträge, die er aufgrund einer Rechtspflicht an seine Vertragspartner kapitalertragsteuerpflichtig weiterleitet dann Kirchensteuer abführen, wenn seine Vertragspartner als natürliche Personen Mitglied einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft sind. Sofern zum Zeitpunkt der Regelabfrage mit Sicherheit feststeht, dass im Folgejahr keine Ausschüttung vorgenommen wird, ist eine Abfrage der IdNr. und des KISTAM nicht erforderlich. Dies betrifft Fälle, in denen aufgrund des Gesellschaftsvertrages/Gesellschafterbeschlusses die Ausschüttung von Gewinnen ausgeschlossen ist (z. B. keine Ausschüttung in den ersten drei Geschäftsjahren). Außerdem sind Fälle betroffen, in denen eine GmbH Komplementärin einer GmbH & Co. KG ist, und die GmbH niemals Gewinne ausschütten wird.

Muss eine Gesellschaft abfragen, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer 100 % der Anteile hält?

Ja, auch für den Gesellschafter-Geschäftsführer muss jedes Jahr abgefragt werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass stets der aktuelle 6-stellige Religionsschlüssel zur Anwendung kommt.

Muss sich eine Kapitalgesellschaft, die nicht beabsichtigt, im Folgejahr eine kapitalertragsteuerpflichtige Ausschüttung vorzunehmen, aktuell zum Verfahren registrieren und zulassen? (Einstellungsdatum: 17.07.2014)

Jeder Kirchensteuerabzugsverpflichtete muss in der Lage sein, bei einer kapitalertragsteuerpflichtigen Auszahlung anhand der vom Bundeszentralamt für Steuern übermittelten Kirchensteuerabzugsmerkmale die Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge einzubehalten. Die Abfrage der Merkmale erfolgt für das Folgejahr in der Regelabfrage (jeweils vom 01.09. – 31.10.), sofern eine Ausschüttung im Folgejahr nicht mit Sicherheit auszuschließen ist.
Im Einzelfall kann eine Ausschüttung zwar nicht ausgeschlossen, jedoch sehr unwahrscheinlich sein. Unwahrscheinlich ist eine Ausschüttung z. B. dann, wenn die aktuelle Ertragslage, Verlustvorträge oder das Auskehrungsverhalten der Vorjahre nach normalem Geschäftsverlauf eine Ausschüttung im Folgejahr nicht erwarten lassen.
In diesem Fall kann eine Registrierung und Abfrage zunächst unterbleiben. Voraussetzung dafür ist aber, dass sich die Gesellschaft in die Lage versetzt, im Fall einer steuerpflichtigen Ausschüttung die Abfrage – auch unterjährig – nachzuholen. Will die Gesellschaft daher aktuell keine Registrierung vornehmen, dann hat sie bei allen potentiell kirchensteuerpflichtigen Gesellschaftern vorab das Einverständnis zu einer Anlassabfrage für den Fall einer Ausschüttung im Folgejahr einzuholen. Damit wird sichergestellt, dass die Prognose, dass eine Ausschüttung unterbleibt, im Folgejahr anlassbezogen korrigiert und der Kirchensteuerabzug vorgenommen werden kann.

Für Details zum Standardverfahren bzw. für die Formulare zur erstmaligen Registrierung verweisen wir auf unseren Downloadbereich
„RCS Maurer_Denkzettel _Kirchensteuer-Abzugsverfahren ab 2014“

 

Seit Ende 2013 kooperiert die RCS Maurer Steuerberatungsgesellschaft mbH mit der Rechtsanwaltkanzlei Kempfler & Kempfler in Eggenfelden.
„Wir freuen uns, mit Kempfler & Kempfler Rechtsanwälte einen weiteren fachlich kompetenten Partner im Bereich der Rechtsberatung gefunden zu haben. So können wir in Zusammenarbeit mit unseren strategischen Partnern noch individueller auf die Betreuung unserer Mandanten eingehen“, so Patrick Maurer, Geschäftsführer der RCS Maurer Steuerberatungsgesellschaft mbH. Neben der Allianz mit der Kanzlei Kempfler & Kempfler kooperiert die RCS Maurer Steuerberatungsgesellschaft mbH mit Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern im In- und Ausland und baut damit ihre Möglichkeiten, rechtsgebietsübergreifende bzw. grenzüberschreitende Beratung aus „einer Hand“ anbieten zu können, weiter aus.

Bild von links: RA Hubert Kempfler, RA Dr. Markus Tändler, RAin Verena Maier,
StB Patrick Maurer, RAin Martina Oehlenberg, StB Josef Wohlmannstetter,
RA Bernhard Hartsperger, StB Günter Maurer.

Die RCS Maurer Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. mit Hauptsitz in Eggenfelden hat ihre Niederlassung in Regensburg in die RCS Maurer Regensburg GmbH ausgegliedert. Im Rahmen dieser Ausgliederung wurde Herr Florian Auer als Geschäftsführer in der neu gegründeten Gesellschaft bestellt. Herr Auer ist seit dem Jahr 2008 im Unternehmen tätig und hat im Frühjahr 2013 die Prüfung zum Steuerberater erfolgreich abgelegt. Durch ihn wird der Standort Regensburg mit einem weiteren qualifizierten Berufsträger mit breitem Fachwissen verstärkt. RCS Maurer ist seit über 50 Jahren ein zuverlässiger Partner für seine Mandanten. 24 qualifizierte Mitarbeiter und fünf Steuerberater an zwei Standorten betreuen neben Privatpersonen vor allem gewerbliche Unternehmen sowie Land- und Forstwirte und Freiberufler. Umfangreiche Kooperationen mit Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten im In- und Ausland ermöglichen es der Kanzlei, ihren Mandanten eine vollumfängliche Beratung anbieten zu können.

Weiberfastnacht in der Kanzlei

 

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Seit dem 01.01.2014 sind Unternehmern zur Wahrung der Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen neue Nachweispflichten auferlegt worden. Deutschland hat zu diesem Zweck die sog. Gelangensbestätigung eingeführt. Zwar werden in der Praxis auch alternative Nachweise zugelassen, die Gelangensbestätigung ist jedoch für die Finanzverwaltung der primäre Belegnachweis.

Als alternative Belegnachweise gelten weiterhin:

  • Versendungsbelege, insbesondere CMR-Frachtbrief: Dieser muss vom Auftraggeber des Frachtführers (Feld 22) und vom Empfänger als Bestätigung des Erhalts der Lieferung (Feld 24) unterzeichnet sein.
  • Spediteurbescheinigung: Diese muss die Unterschrift des Spediteurs und dessen Versicherung enthalten, dass seine Angaben auf Grund von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind.
  • Spediteurversicherung und Zahlungsnachweis: Für den Fall, dass der Spediteur vom Abneh-mer beauftragt wird, kann der Nachweis mittels einer Spediteurversicherung über die beab-sichtigte Verbringung geführt werden, wenn zusätzlich der Nachweis über die Zahlung des Kaufpreises „vom Konto des Abnehmers“ vorgelegt wird.

Da es die Gelangensbestätigung im EU-Ausland nicht gibt, werden Sie ggf. Ihren ausländischen Kunden erklären müssen, wofür diese dient.  Hierzu kann Ihnen – zumindest im englischsprachigen Raum – eine Erläuterung der IHK Hannover dienen, die in der angehängten Textdatei zitiert wird und ebenfalls zum Download zur Verfügung steht (siehe Erläuterung Gelangensbestätigung Englisch). Wir haben Ihnen zudem die von der Verwaltung vorgegebenen Muster für Gelangensbestätigungen in deutscher, englischer und französischer Sprache zum Download bereitgestellt. Sollten Sie für die Spediteurbescheinigung bzw. –versicherung Vorlagen benötigen oder andere Fragen über die neuen Nachweise haben, sprechen Sie uns bitte an.

Unter den folgenden Links können Sie die Gelangensbestätigung auf Deutsch, Englisch oder Französisch runterladen:

Muster Gelangensbestätigung Deutsch.pdf

Muster Gelangensbestätigung Englisch.pdf

Muster Gelangensbestätigung Französisch.pdf

Erläuterung Gelangensbestätigung Englisch.doc

Die Feierlichkeit zur erfolgreichen Zertifizierung der RCS Maurer Steuerberatungsgesellschaft mbH stand auch im Zeichen der langjährigen Treue von Mitarbeitern. Die Geschäftsführer Günter Maurer und Patrick Maurer dankten und ehrten im Rahmen der Feierlichkeit Edelgard Heigl und Renate Reiter für 40 Jahre Betriebszugehörigkeit. Bruno Langhammer wurde für 25 Jahre Zugehörigkeit ausgezeichnet. Frau Heigl und Frau Reiter absolvierten bereits ihre Ausbildung zur Steuerfachangestellten in der Kanzlei. Die Jubilare sind ununterbrochen als treue und zuverlässige Mitarbeiter mit dem Erfolg der Kanzlei in der über 50-jährigen Firmengeschichte maßgeblich verbunden.

Die Geschäftsführer Günter Maurer und Patrick Maurer würdigten außerdem das besondere Engagement aller Mitarbeiter im Zusammenhang mit der kürzlich erfolgten erfolgreichen Zertifizierung nach DIN ISO 9001:2008 und DStV-Qualitätssiegel.

 

BILD (Von links: Geschäftsführer Patrick Maurer, Renate Reiter, Bruno Langhammer, Edelgard Heigl, Geschäftsführer Günter Maurer)

 

 

Im August 2013 besuchte das RCS-Team aus Eggenfelden die Kollegen in Regensburg. Der anschließende gemeinsame Stadtbesuch, die Schiffsfahrt zur Walhalla sowie der Besuch im Bayerweinmuseum sorgten wieder einmal für einen unvergesslichen Ausflug.

 

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Eggenfelden. Die RCS Maurer Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. mit Sitz in Eggenfelden und Regensburg freut sich, zum 01.07.2013 mit Herrn Josef Wohlmannstetter einen weiteren Steuerberater gewonnen zu haben. Durch ihn wird die Kanzlei mit einem neuen Berufsträger ergänzt, der nach beruflichen Stationen in Regensburg, Nürnberg und Straubing in den Bereichen Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung über qualifiziertes und breites Fachwissen verfügt. Die RCS Maurer Steuerberatungsgesellschaft ist seit über 50 Jahren ein zuverlässiger Partner für seine Mandanten. Mit der Verstärkung durch Herrn Wohlmannstetter hat die RCS Maurer Steuerberatungsgesellschaft sichergestellt, dass die vor Kurzem erfolgreich zertifizierten Qualitätsansprüche gleichbleibend hochwertig an ihre Mandanten weitergegeben werden können.