Zum 01. März 2021 hat die RCS Maurer Landau Steuerberatungsgesellschaft mbH die Steuerkanzlei Josef Laschinger in Landau an der Isar übernommen. „Wir freuen uns sehr, die etablierte und bewährte Steuerkanzlei von Herrn Laschinger weiterführen zu dürfen und ausbauen zu können. Durch die Zusammenarbeit mit allen bisherigen Mitarbeitern in den vorhandenen Kanzleiräumen werden sowohl alte als auch neue Mandanten weiterhin direkt vor Ort zuverlässig und qualitativ hochwertig beraten.“

Wir freuen uns, mit Frau Alina Wilhelm eine neue Steuerberaterin in unserer Kanzlei begrüßen zu dürfen.

Frau Wilhelm ist seit Februar 2010 für unsere Kanzlei tätig und wurde im Februar 2019 nach erfolgreichem Bestehen der Steuerberaterprüfung zur Steuerberaterin bestellt.

Wir bedanken uns für das Engagement und wünschen viel Spaß mit den kommenden Aufgaben.

Die RCS Maurer Steuerberatungsgesellschaft mbH berät seit mehr als 50 Jahren in steuerlichen Angelegenheiten. Durch die Kooperation mit Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten im In- und Ausland können wir rechtsgebietsübergreifende und grenzüberschreitende Beratung aus einer Hand anbieten und somit stets individuell auf die Anforderungen unserer Mandanten eingehen.

Wir freuen uns, Herrn Johannes Aigner zum Bestehen des Berufsexamens zum Steuerberater gratulieren zu dürfen.
Herr Aigner wurde im Mai 2018 zum Steuerberater bestellt.
Wir bedanken uns für das Engagement und wünschen viel Spaß mit den kommenden Aufgaben.
Die RCS Maurer Steuerberatungsgesellschaft mbH berät seit mehr als 60 Jahren in steuerlichen Angelegenheiten. Zu unserem Portfolio zählen Mandanten jeglicher Art und Branche. Durch die Kooperation mit Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten im In- und Ausland können wir rechtsgebietsübergreifende und grenzüberschreitende Beratung aus einer Hand anbieten und somit stets individuell auf die Anforderungen unserer Mandanten eingehen.

Mit nachfolgendem Schreiben möchten wir Sie über die Vorschriften zur Kassenführung sowie auf die ab 2018 mögliche sog. Kassennachschau informieren.

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Kassenführung

Ab dem 01.01.2015 sind bei elektronischen Kassen die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)zu beachten.

Ab dem 01.01.2017 müssen Registrierkassen die Voraussetzungen für die Aufbewahrung von digitalen Unterlagen bei Bargeschäften erfüllen. Registrierkassen ohne Datenhaltung dürfen nicht mehr für die Einnahmenaufzeichnung verwendet werden.

Ab dem 01.01.2020 dürfen nur noch elektronische Aufzeichnungssysteme verwendet werden, die eine technische zertifizierte Sicherheitseinrichtung haben.

Kassen-Nachschau

Die zuständigen Finanzämter können erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2018 eine unangekündigte Kassen-Nachschau durchführen. Die Kassennachschau ist ähnlich wie die Umsatzsteuernachschau und die Lohnsteuernachschau gestaltet. So ist es künftig auch denkbar, dass zum Beispiel eine Umsatzsteuernachschau mit einer Kassennachschau verbunden wird.

Die Kassennachschau ist bei jeder Art von Kassenführung, d. h. sowohl bei Nutzung einer elektronischen Registrierkasse als auch einer offenen Ladenkasse zulässig. Sie kann ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten erfolgen. Die Finanzbehörde entscheidet nach freiem Ermessen, ob sie eine Kassennachschau durchführt. Dass eine Kassenführung erforderlich ist und Bargeschäfte anfallen, ist ausreichender Grund für die Maßnahme.

Diese Vorschrift ist Bestandteil der Regelungen zum Schutz von digitalen Aufzeichnungen gegen Manipulationen. Mit der sog. Kassennachschau soll manipulierten und unterlassenen Aufzeichnungen der Kasseneinnahmen und Kassenausgaben bei Bargeldgeschäften begegnet werden.

Die Kassennachschau setzt eine Pflicht zur Kassenführung, d.h. zur Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben, voraus. Ihr unterliegen danach alle gewerblich, freiberuflich und selbstständig Tätigen sowie die Land- und Forstwirte. Ob sie gemäß §§ 140, 141 AO, §§ 238 HGB buchführungspflichtig sind oder ihren Gewinn im Wege der EinnahmeÜberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, ist unerheblich, da in allen Fällen die Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen sind.

Sie berechtigt zur unangekündigten, zeitnahen und gegenwartsbezogenen Überprüfung aller Sachverhalte, die für die ordnungsgemäße Kassenführung von Bedeutung sind, d.h. insbesondere der ordnungsgemäßen und vollständigen sowie zeitgerechten Erfassung der Kasseneinnahmen und Kassenausgaben und ihre Übernahme in die Buchführung. Zusätzlich umfasst die Prüfungskompetenz gemäß § 146b Abs. 1 Satz 2 AO die ordnungsgemäße Nutzung und Einrichtung des eingesetzten zertifizierten elektronischen Aufzeichnungssystems, der elektronischen Registrierkasse.

Dem Kassenprüfer sind auf Verlangen die Aufzeichnungen, Bücher und die für die Kassenführung relevanten sonstigen Organisationsunterlagen zum Kassensystem (z. B. Bedienungs- oder Programmieranleitungen) vorzulegen und zweckdienliche Auskünfte zu erteilen. Elektronische Daten sind über die digitale Schnittstelle zu übermitteln oder auf einem maschinell auswertbaren Datenträger zur Verfügung zu stellen.

Zeitlich ist die Prüfung der Kassenführung auf den laufenden Gewinnermittlungszeitraum beschränkt. Das eingeschränkte Prüfungsfeld unterscheidet die Kassennachschau von der Au.enprüfung, die vergangenheitsbezogen und dem Grunde nach auf eine vollumfängliche .berprüfung der gesamten Buchführung und aller Geschäftsvorfälle gerichtet ist.

Ergeben sich bei der Kassennachschau Mängel, die auf Unregelmäßigkeiten auch für vorhergehende Zeiträume schließen lassen, kann die Finanzbehörde in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu einer Außenprüfung nach § 193 AO übergehen.

Bei Vorliegen von Verstößen gegen die neuen Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Nutzung der technischen Sicherheitseinrichtung, sind diese als Steuerordnungswidrigkeit sanktioniert. Die Steuerordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden, unabhängig davon, ob ein steuerlicher Schaden entstanden ist.
Die Kassen-Nachschau löst eine Sperrwirkung aus. Das Gesetz sieht für die Kassen- Nachschau keine Beschränkung auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung vor. Dies hat zur Folge, dass eine wirksame (Teil-) Selbstanzeige für Zeiträume, die außerhalb der Nachschau liegen nicht möglich ist.

Wir informieren Sie gerne ausführlich und individuell über die Kassen-Nachschau sowie über die  Voraussetzungen über eine ordnungsgemäße Kassenführung. Sprechen sie uns einfach an.

Unser Beruf bringt es mit sich, einen Großteil seiner Arbeitszeit am Schreibtisch zu verbringen

Um eventuellen gesundheitlichen Folgewirkungen vorzubeugen und das Wohlbefinden unserer Mitarbeiter zu fördern, bieten wir seit einiger Zeit einmal wöchentlich die Möglichkeit, sich kostenlos behandeln zu lassen. Ob dabei eine Massage oder physiotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen wird überlassen wir dem jeweiligen Mitarbeiter.

Die Behandlung wird in unseren Kanzleiräumen durch ausgebildete Fachkräfte des TZ Eggenfelden (https://www.facebook.com/tzeggenfelden) durchgeführt.

Vielen Dank an das TZ für die unkomplizierte und angenehme Zusammenarbeit 🙂

Unser zweitägiger Betriebsausflug nach Österreich führte uns
ins Traisental.
Wir legten bei der Lese Hand an und besichtigten die Weinberge sowie die Herstellung der Weine.

Der Abend klang bei einem Heurigen nebst üppiger Brotzeit aus.

Weihnachtsfeier 2015 im Gasthaus Forstner in Rimbach. Gemeinsam mit unseren Mitarbeitern feierten wir im Gasthaus Forstner einen schönen Jahresausklang mit Wichteln, Partyboxx und jeder Menge gutem Essen.

 

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Nachdem Herr Josef Wohlmannstetter nach bestandenem Examen im Januar 2018 zum Wirtschaftsprüfer bestellt wurde, wurde im Juli 2018 die RCS Wohlmannstetter Wirtschaftstreuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit den Geschäftsführern Josef Wohlmannstetter und Günter Maurer gegründet.

Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft kooperiert mit der RCS Maurer Steuerberatungsgesellschaft sowie mit den Rechtsanwälten Kempfler & Kempfler.

„Somit können wir nun aus einer Hand umfassend beraten und neben klassischen Wirtschaftsprüfungsleistungen wie Jahresabschlussprüfungen auch steuerliche und rechtliche Beratung allumfassend für unsere Mandanten anbieten“, so Josef Wohlmannstetter, Geschäftsführer der RCS Steuerberatung und der RCS Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Insbesondere auch für die RCS Maurer Steuerberatungsgesellschaft, die seit 1962 Steuerberatungsleistungen anbietet, eröffnet sich durch diese Kooperation nun die Möglichkeit, noch individueller auf ihre Mandanten eingehen zu können.

Die RCS Maurer Steuerberatungsgesellschaft hat an die Kinderkrebshilfe Rottal-Inn 2.000 Euro gespendet. „Seit Jahren ist es bei und Brauch, dass zu Weihnachten von den Mitarbeitern und der Geschäftsleitung Geld gesammelt wird, das dann für einen guten Zweck gespendet wird“, so Patrick Maurer.

Die Kinderkrebshilfe unterstützt betroffene Kinder und Jugendliche sowie deren Angehörige u.a. durch Leistungen wie persönliche Betreuung, Kostenübernahme in angemessenem Umfang aber auch bei der Klärung von Rechtsfragen vor den zuständigen Stellen. Neben der Aufklärung der Öffentlichkeit über die Probleme krebskranker Kinder und deren Angehörigen organisiert die Kinderkrebshilfe auch Gemeinschaftsveranstaltungen und Selbsthilfemaßnahmen.

Wir hoffen mit unserer Spende einen Beitrag dazu leisten zu können, und damit auch die aufopferungsvolle Tätigkeit der vielen Helfer zu erleichtern.