Aufgrund neuester Entwicklungen zum Kirchensteuerabzugsverfahren (KiStAM) möchten wir Sie auf die kürzlich beschlossenen Erleichterungsvorschriften in Zusammenhang mit diesem Verfahren hinweisen:
Muss eine Gesellschaft zwingend jedes Jahr an der Regelabfrage teilnehmen?
Jeder Kapitalertragsteuerabzugsverpflichtete muss für die Kapitalerträge, die er aufgrund einer Rechtspflicht an seine Vertragspartner kapitalertragsteuerpflichtig weiterleitet dann Kirchensteuer abführen, wenn seine Vertragspartner als natürliche Personen Mitglied einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft sind. Sofern zum Zeitpunkt der Regelabfrage mit Sicherheit feststeht, dass im Folgejahr keine Ausschüttung vorgenommen wird, ist eine Abfrage der IdNr. und des KISTAM nicht erforderlich. Dies betrifft Fälle, in denen aufgrund des Gesellschaftsvertrages/Gesellschafterbeschlusses die Ausschüttung von Gewinnen ausgeschlossen ist (z. B. keine Ausschüttung in den ersten drei Geschäftsjahren). Außerdem sind Fälle betroffen, in denen eine GmbH Komplementärin einer GmbH & Co. KG ist, und die GmbH niemals Gewinne ausschütten wird.
Muss eine Gesellschaft abfragen, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer 100 % der Anteile hält?
Ja, auch für den Gesellschafter-Geschäftsführer muss jedes Jahr abgefragt werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass stets der aktuelle 6-stellige Religionsschlüssel zur Anwendung kommt.
Muss sich eine Kapitalgesellschaft, die nicht beabsichtigt, im Folgejahr eine kapitalertragsteuerpflichtige Ausschüttung vorzunehmen, aktuell zum Verfahren registrieren und zulassen? (Einstellungsdatum: 17.07.2014)
Jeder Kirchensteuerabzugsverpflichtete muss in der Lage sein, bei einer kapitalertragsteuerpflichtigen Auszahlung anhand der vom Bundeszentralamt für Steuern übermittelten Kirchensteuerabzugsmerkmale die Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge einzubehalten. Die Abfrage der Merkmale erfolgt für das Folgejahr in der Regelabfrage (jeweils vom 01.09. – 31.10.), sofern eine Ausschüttung im Folgejahr nicht mit Sicherheit auszuschließen ist.
Im Einzelfall kann eine Ausschüttung zwar nicht ausgeschlossen, jedoch sehr unwahrscheinlich sein. Unwahrscheinlich ist eine Ausschüttung z. B. dann, wenn die aktuelle Ertragslage, Verlustvorträge oder das Auskehrungsverhalten der Vorjahre nach normalem Geschäftsverlauf eine Ausschüttung im Folgejahr nicht erwarten lassen.
In diesem Fall kann eine Registrierung und Abfrage zunächst unterbleiben. Voraussetzung dafür ist aber, dass sich die Gesellschaft in die Lage versetzt, im Fall einer steuerpflichtigen Ausschüttung die Abfrage – auch unterjährig – nachzuholen. Will die Gesellschaft daher aktuell keine Registrierung vornehmen, dann hat sie bei allen potentiell kirchensteuerpflichtigen Gesellschaftern vorab das Einverständnis zu einer Anlassabfrage für den Fall einer Ausschüttung im Folgejahr einzuholen. Damit wird sichergestellt, dass die Prognose, dass eine Ausschüttung unterbleibt, im Folgejahr anlassbezogen korrigiert und der Kirchensteuerabzug vorgenommen werden kann.
Für Details zum Standardverfahren bzw. für die Formulare zur erstmaligen Registrierung verweisen wir auf unseren Downloadbereich
„RCS Maurer_Denkzettel _Kirchensteuer-Abzugsverfahren ab 2014“