Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte beachten Sie, dass der zeitliche Aufschub für die Umrüstung elektronischer Kassen auf TSE (zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung) endet. Die Nichtbeanstandungsregelung der Länder läuft grundsätzlich zum 31.03.2021 aus. Grundsätzlich deshalb, da nach einer erstmaligen Fristverlängerung bis zum 30.09.2020 die zweite Fristverlängerung zum 31.03.2021 ausläuft.

Die Finanzverwaltung ändert ihre Auffassung zur Nutzungsdauer von Computern und Software. Die bisher für eine steuerliche Absetzung anzusetzende Nutzungsdauer von drei Jahren kann demzufolge mit einem Jahr angenommen werden und findet erstmals Anwendung in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden.

Die Corona-Krise erfasst weiterhin viele Bereiche, wie zum Beispiel die Besteuerung von Mieteinkünften beim Ausbleiben von Mieteinnahmen. Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat daher erläutert, wie zu verfahren ist, wenn bei einem Vermietungsobjekt die Miete in einer finanziellen Notsituation aufgrund der Corona-Krise ganz oder teilweise erlassen wird.

Das PDF können Sie hier herunterladen.

Sehr geehrte Damen und Herren,

zur Einkommensteuer gibt es erwartungsgemäß immer viele Fragen. Geht es doch darum, die Besteuerung des Verdienstes gering zu halten. Daher finden Sie auch in dieser Monatsinformation interessante Urteile und Beiträge zur Einkommensteuer.

Im Zusammenhang mit Kapitalgesellschaften, wie der GmbH, sind verdeckte Gewinnausschüttungen ein dauerhaftes Thema und die Finanzgerichte haben häufig Fragen dazu zu klären. Wie aktuell das Finanzgericht Schleswig-Holstein, das zu der Frage Stellung genommen hat, ob eine nicht angemessene Verzinsung eines Gesellschafterdarlehens eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen kann.

Mit Wirkung zum 31.12.2020 endete endgültig auch die Übergangsphase nach dem Austritt Großbritanniens aus der EU. Das Bundesfinanzministerium hat mit einem Schreiben u. a. zu den umsatzsteuerlichen Konsequenzen des Brexit Stellung genommen.

Das PDF können Sie hier herunterladen.

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Corona-Pandemie und die damit verbundene Schließung von Schulen und Kitas bringt viele berufstätige Eltern in eine schwierige Situation. Der Bundesrat hat deshalb ein Gesetz gebilligt, mit dem der Anspruch auf Kinderkrankengeld 2021 erweitert werden soll.

Kosten für Hausnotrufsysteme können nach Ansicht des Sächsischen Finanzgerichts steuerlich geltend gemacht werden, obwohl die Dienstleistung nicht im Haushalt der Betroffenen erfolgt. Daneben sei in der kalten Jahreszeit auch auf die steuerliche Geltendmachung der Kosten für einen Winterdienst hingewiesen.

Ein weiterer Schwerpunkt dieser Monatsinformation liegt bei der Erbschaftsteuer. Das Berliner Testament und dessen Auswirkung auf die Erbschaftsteuer oder dass der Abriss wegen Gebäudemängeln die Erbschaftsteuerbefreiung für das Familienheim entfallen lassen kann, sind wissenswerte Informationen für Erben.

Das PDF können Sie hier herunterladen.

Sehr geehrte Damen und Herren,

fast das gesamte Jahr über haben die Corona-Krise und die damit verbundenen (steuer-)rechtlichen Änderungen die Berichterstattung geprägt. Es verwundert daher nicht, dass zum Jahresende und darüber hinaus die Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise und die häufig dadurch bedingten steuerlichen Änderungen zum Jahreswechsel einen Schwerpunkt dieser Monatsinformation bilden.

Ein Großteil der Beiträge beschäftigt sich mit wichtigen steuerlichen Regelungen. Diese betreffen u. a. die Umsatzsteuersätze ab 2021, die Abschaffung des Solidaritätszuschlags, die Anhebung der Entfernungspauschale, die Einführung einer Homeoffice-Pauschale, die Erhöhung der Übungsleiterund der Ehrenamtspauschale sowie das Zweite Familienentlastungsgesetz.

Durch das Fortbestehen der Pandemie wurden verschiedene Fristen der steuerlichen Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Krise verlängert, wie beispielsweise bei den Zuschüssen der Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld und dem sog. Corona-Bonus für Arbeitnehmer.

Das PDF können Sie hier herunterladen.

Mit nachfolgendem Schreiben möchten wir Sie über die Vorschriften zur Kassenführung sowie auf die ab 2018 mögliche sog. Kassennachschau informieren.

Laden Sie sich das PDF herunter.

Kassenführung

Ab dem 01.01.2015 sind bei elektronischen Kassen die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)zu beachten.

Ab dem 01.01.2017 müssen Registrierkassen die Voraussetzungen für die Aufbewahrung von digitalen Unterlagen bei Bargeschäften erfüllen. Registrierkassen ohne Datenhaltung dürfen nicht mehr für die Einnahmenaufzeichnung verwendet werden.

Ab dem 01.01.2020 dürfen nur noch elektronische Aufzeichnungssysteme verwendet werden, die eine technische zertifizierte Sicherheitseinrichtung haben.

Kassen-Nachschau

Die zuständigen Finanzämter können erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2018 eine unangekündigte Kassen-Nachschau durchführen. Die Kassennachschau ist ähnlich wie die Umsatzsteuernachschau und die Lohnsteuernachschau gestaltet. So ist es künftig auch denkbar, dass zum Beispiel eine Umsatzsteuernachschau mit einer Kassennachschau verbunden wird.

Die Kassennachschau ist bei jeder Art von Kassenführung, d. h. sowohl bei Nutzung einer elektronischen Registrierkasse als auch einer offenen Ladenkasse zulässig. Sie kann ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten erfolgen. Die Finanzbehörde entscheidet nach freiem Ermessen, ob sie eine Kassennachschau durchführt. Dass eine Kassenführung erforderlich ist und Bargeschäfte anfallen, ist ausreichender Grund für die Maßnahme.

Diese Vorschrift ist Bestandteil der Regelungen zum Schutz von digitalen Aufzeichnungen gegen Manipulationen. Mit der sog. Kassennachschau soll manipulierten und unterlassenen Aufzeichnungen der Kasseneinnahmen und Kassenausgaben bei Bargeldgeschäften begegnet werden.

Die Kassennachschau setzt eine Pflicht zur Kassenführung, d.h. zur Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben, voraus. Ihr unterliegen danach alle gewerblich, freiberuflich und selbstständig Tätigen sowie die Land- und Forstwirte. Ob sie gemäß §§ 140, 141 AO, §§ 238 HGB buchführungspflichtig sind oder ihren Gewinn im Wege der EinnahmeÜberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, ist unerheblich, da in allen Fällen die Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen sind.

Sie berechtigt zur unangekündigten, zeitnahen und gegenwartsbezogenen Überprüfung aller Sachverhalte, die für die ordnungsgemäße Kassenführung von Bedeutung sind, d.h. insbesondere der ordnungsgemäßen und vollständigen sowie zeitgerechten Erfassung der Kasseneinnahmen und Kassenausgaben und ihre Übernahme in die Buchführung. Zusätzlich umfasst die Prüfungskompetenz gemäß § 146b Abs. 1 Satz 2 AO die ordnungsgemäße Nutzung und Einrichtung des eingesetzten zertifizierten elektronischen Aufzeichnungssystems, der elektronischen Registrierkasse.

Dem Kassenprüfer sind auf Verlangen die Aufzeichnungen, Bücher und die für die Kassenführung relevanten sonstigen Organisationsunterlagen zum Kassensystem (z. B. Bedienungs- oder Programmieranleitungen) vorzulegen und zweckdienliche Auskünfte zu erteilen. Elektronische Daten sind über die digitale Schnittstelle zu übermitteln oder auf einem maschinell auswertbaren Datenträger zur Verfügung zu stellen.

Zeitlich ist die Prüfung der Kassenführung auf den laufenden Gewinnermittlungszeitraum beschränkt. Das eingeschränkte Prüfungsfeld unterscheidet die Kassennachschau von der Au.enprüfung, die vergangenheitsbezogen und dem Grunde nach auf eine vollumfängliche .berprüfung der gesamten Buchführung und aller Geschäftsvorfälle gerichtet ist.

Ergeben sich bei der Kassennachschau Mängel, die auf Unregelmäßigkeiten auch für vorhergehende Zeiträume schließen lassen, kann die Finanzbehörde in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu einer Außenprüfung nach § 193 AO übergehen.

Bei Vorliegen von Verstößen gegen die neuen Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Nutzung der technischen Sicherheitseinrichtung, sind diese als Steuerordnungswidrigkeit sanktioniert. Die Steuerordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden, unabhängig davon, ob ein steuerlicher Schaden entstanden ist.
Die Kassen-Nachschau löst eine Sperrwirkung aus. Das Gesetz sieht für die Kassen- Nachschau keine Beschränkung auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung vor. Dies hat zur Folge, dass eine wirksame (Teil-) Selbstanzeige für Zeiträume, die außerhalb der Nachschau liegen nicht möglich ist.

Wir informieren Sie gerne ausführlich und individuell über die Kassen-Nachschau sowie über die  Voraussetzungen über eine ordnungsgemäße Kassenführung. Sprechen sie uns einfach an.

Sehr geehrte Damen und Herren,
der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 10,45 Euro pro Stunde steigt zum 01. Oktober 2022 auf 12,00 Euro pro Stunde.
Im Zuge dieser Mindestlohnerhöhung wird auch die Verdienstgrenze für Minijobber angehoben. Diese steigt ebenfalls zum 01. Oktober 2022 von bisher 450,00 Euro pro Monat auf nunmehr 520,00 Euro pro Monat. Diese neue Grenze ist nun dynamisch ausgestaltet und orientiert sich am Mindestlohn, d.h. bei einer zukünftigen Erhöhung des Mindestlohns steigt auch die Verdienstgrenze.

Sollten Sie Fragen zur Erhöhung des Mindestlohns und der Abrechnung Ihrer Arbeitnehmer-/ innen haben, sprechen Sie uns jederzeit gerne an.

Bitte beachten Sie ebenfalls unsere Arbeitshilfen zur Stundenaufzeichnung.

Aktualisierung, September 2022:

Die Staatssekretärin des Bundesarbeitsministeriums Anette Kramme (SPD) hat in einem Schreiben an den Bund der Selbständigen Deutschland (BDS Deutschland) klargestellt:

„Es ist lediglich erforderlich, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit zu erfassen. Die konkrete Dauer und Lage der jeweiligen Pausen müssen nicht aufgezeichnet werden. […] Für die Aufzeichnung bestehen keine besonderen Form-Vorschriften, handschriftliche Aufzeichnungen genügen. Unterschriften des Arbeitgebers und Arbeitnehmers sind [auf den Stundenaufzeichnungen] nicht erforderlich. Und […] kann der Arbeitgeber die Arbeitszeit auch von dem Arbeitnehmer aufzeichnen lassen, wobei er natürlich für die Richtigkeit der Aufzeichnungen verantwortlich bleibt.“

Quelle: Verlautbarung BDS Netzwerk: „Arbeitsministerin präzisiert Aufzeichnungspflichten beim Mindestlohn, BDSNEWS vom 21.04.2015

 

Anleitung_Arbeitszeiterfassung.pdf

Arbeitszeiterfassung.pdf

Download_Arbeitszeiterfassung.xlsx (Sobald Sie den Link anklicken, befindet sich die Datei im Download-Ordner Ihres Browsers)

 

Sehr geehrte Damen und Herren,
sicher haben Sie bereits in der Presse oder anderen Medien von der sogenannten „vorausgefüllten Steuererklärung“ gehört.
Dabei handelt es sich um die Möglichkeit für den Steuerpflichtigen oder den Steuerberater, Steuerdaten, die dem Finanzamt bereits seit Jahren digital übermittelt werden, von der Finanzverwaltung abzurufen.
Um jedoch diese Erleichterung in Anspruch nehmen zu können, benötigen wir neue Vollmachten von Ihnen.

Details hierzu entnehmen Sie bitte unserem Mandantenrundschreiben.

Sehr geehrte Damen und Herren,
vor Kurzem haben wir Sie über Änderungen bei den Abrechnungen für Bauleistungen (Abrechnung von Bauleistungen) informiert. Aufgrund eines aktuellen Schreibens der Finanzverwaltung möchten wir diese Information wie folgt ergänzen:

Zur Vereinfachung der Abrechnungsmodalitäten, vor allem aber um festzustellen, ob der Leistungsempfänger als Steuerschuldner im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gilt, gibt die Finanzverwaltung ein Vordruckmuster vor, welches den leistenden Unternehmer, bei Vorlage durch den Leistungsempfänger, berechtigt, die Rechnung mit Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auszustellen.
Diese Bescheinigung, die von den Finanzämtern auf Antrag auszustellen ist (ggf. kann diese aber auch von Amts wegen erstellt werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen und kein gesonderter Antrag gestellt wurde) gilt für maximal drei Jahre und bestätigt, dass der der Leistungsempfänger Bauleistungen bzw. Gebäudereinigungsleistungen erbringt.

Diese Bescheinigung und die damit einhergehende Rechnungsstellung gilt für Leistungen, die nach dem 30. September 2014 im Inland erbracht werden.
Bei Fragen zu dieser Thematik sprechen Sie uns bitte jederzeit an.
Das Vordruckmuster können Sie hier downloaden:

Nachweis Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.pdf

Aufgrund neuester Entwicklungen zum Kirchensteuerabzugsverfahren (KiStAM) möchten wir Sie auf die kürzlich beschlossenen Erleichterungsvorschriften in Zusammenhang mit diesem Verfahren hinweisen:

Muss eine Gesellschaft zwingend jedes Jahr an der Regelabfrage teilnehmen?

Jeder Kapitalertragsteuerabzugsverpflichtete muss für die Kapitalerträge, die er aufgrund einer Rechtspflicht an seine Vertragspartner kapitalertragsteuerpflichtig weiterleitet dann Kirchensteuer abführen, wenn seine Vertragspartner als natürliche Personen Mitglied einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft sind. Sofern zum Zeitpunkt der Regelabfrage mit Sicherheit feststeht, dass im Folgejahr keine Ausschüttung vorgenommen wird, ist eine Abfrage der IdNr. und des KISTAM nicht erforderlich. Dies betrifft Fälle, in denen aufgrund des Gesellschaftsvertrages/Gesellschafterbeschlusses die Ausschüttung von Gewinnen ausgeschlossen ist (z. B. keine Ausschüttung in den ersten drei Geschäftsjahren). Außerdem sind Fälle betroffen, in denen eine GmbH Komplementärin einer GmbH & Co. KG ist, und die GmbH niemals Gewinne ausschütten wird.

Muss eine Gesellschaft abfragen, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer 100 % der Anteile hält?

Ja, auch für den Gesellschafter-Geschäftsführer muss jedes Jahr abgefragt werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass stets der aktuelle 6-stellige Religionsschlüssel zur Anwendung kommt.

Muss sich eine Kapitalgesellschaft, die nicht beabsichtigt, im Folgejahr eine kapitalertragsteuerpflichtige Ausschüttung vorzunehmen, aktuell zum Verfahren registrieren und zulassen? (Einstellungsdatum: 17.07.2014)

Jeder Kirchensteuerabzugsverpflichtete muss in der Lage sein, bei einer kapitalertragsteuerpflichtigen Auszahlung anhand der vom Bundeszentralamt für Steuern übermittelten Kirchensteuerabzugsmerkmale die Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge einzubehalten. Die Abfrage der Merkmale erfolgt für das Folgejahr in der Regelabfrage (jeweils vom 01.09. – 31.10.), sofern eine Ausschüttung im Folgejahr nicht mit Sicherheit auszuschließen ist.
Im Einzelfall kann eine Ausschüttung zwar nicht ausgeschlossen, jedoch sehr unwahrscheinlich sein. Unwahrscheinlich ist eine Ausschüttung z. B. dann, wenn die aktuelle Ertragslage, Verlustvorträge oder das Auskehrungsverhalten der Vorjahre nach normalem Geschäftsverlauf eine Ausschüttung im Folgejahr nicht erwarten lassen.
In diesem Fall kann eine Registrierung und Abfrage zunächst unterbleiben. Voraussetzung dafür ist aber, dass sich die Gesellschaft in die Lage versetzt, im Fall einer steuerpflichtigen Ausschüttung die Abfrage – auch unterjährig – nachzuholen. Will die Gesellschaft daher aktuell keine Registrierung vornehmen, dann hat sie bei allen potentiell kirchensteuerpflichtigen Gesellschaftern vorab das Einverständnis zu einer Anlassabfrage für den Fall einer Ausschüttung im Folgejahr einzuholen. Damit wird sichergestellt, dass die Prognose, dass eine Ausschüttung unterbleibt, im Folgejahr anlassbezogen korrigiert und der Kirchensteuerabzug vorgenommen werden kann.

Für Details zum Standardverfahren bzw. für die Formulare zur erstmaligen Registrierung verweisen wir auf unseren Downloadbereich
„RCS Maurer_Denkzettel _Kirchensteuer-Abzugsverfahren ab 2014“